Kein E-Rezept für Diabetes-Hilfsmittel & Teststreifen

       
 

Zuzahlungsbefreiung



Ihre Zuzahlungsbefreiung: Antworten auf die wichtigsten Fragen



Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, müssen Sie sich an den Kosten für bestimmte Leistungen beteiligen. Dies ist im Sozialgesetzbuch (§ 61 SGB V) geregelt. Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema:

Das Informationsblatt zum Thema Zuzahlung können Sie hier als PDF herunterladen.



DIASHOP berechnet mir keine Zuzahlung für Hilfsmittel. Warum soll ich meine Zuzahlungsbefreiung trotzdem an DIASHOP senden?


DIASHOP berechnet Kunden zwar keine Zuzahlung, muss sie aber trotzdem an die Krankenkassen überweisen. Dies übernehmen wir auch dann, wenn Sie eigentlich von der Zuzahlung befreit sind – wir aber nichts davon wissen.

Daher unsere Bitte: Senden Sie eine Kopie bzw. das Original (wir senden das Original umgehend zurück) Ihrer Zuzahlungsbefreiung an das DIASHOP Team.

So können Sie Ihre Zuzahlungsbefreiung an DIASHOP übermitteln:


  • als Kopie im portofreien DIASHOP Rückumschlag (z.B. mit Ihrer nächsten Rezeptbestellung),
  • als Bild/Handyfoto per Upload
  • per Fax an 0800 / 88 00 08 0 (Hauptsitz Gauting-Unterbrunn) oder 0800 / 88 99 004 (Geschäftsstelle Teublitz)
  • eingescannt per Mail an shop[@]diashop.de
  • persönlich in einem der DIASHOP Diabetes-Fachgeschäfte



Für welche Leistungen verlangen die gesetzlichen Krankenkassen eine Zuzahlung?


  • Für Arzneimittel (wie Insulin), Verbandmittel sowie Fahrtkosten wird jeweils eine Zuzahlung zwischen 5,- und 10,- € fällig.
  • Für Heilmittel sind es 10% des Abgabepreises zzgl. 10,- € je Verordnung (jeweils nicht mehr als die Kosten des Heilmittels)
  • Für Hilfsmittel zahlen Sie 10% der Kosten – mindestens 5,- € und höchstens 10,-€.
  • Anders bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind: Hier sind es 10% der Kosten und maximal 10€ für den gesamten Monatsbedarf.
  • Für Krankenhausbehandlungen sowie ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitations-Maßnahmen fallen pro Tag € 10,- an.

Für Blutzuckerteststreifen wird nach § 61 SGB V keine Zuzahlung erhoben.


Wer muss die Zuzahlung entrichten?


Alle gesetzlich Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen keine Zuzahlungen entrichten (Ausnahme: Auf Fahrtkosten).


Wie hoch ist die Zuzahlungsgrenze pro Kalenderjahr?


Jeder Versicherte muss Zuzahlungen höchstens bis zu einer zumutbaren Belastungsgrenze entrichten. Die Zuzahlungen liegen normalerweise bei 2% des Bruttoeinkommens. Bei schwerwiegend chronisch kranken Menschen reduziert sich dies auf 1%.


Was bedeutet „schwerwiegend chronisch krank“?


Eine Krankheit gilt unter anderem dann als „schwerwiegend chronisch“, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt werden musste und der Arzt einschätzt, dass ohne diese kontinuierliche Versorgung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Für Menschen mit Diabetes trifft dies in der Regel zu. Versicherte müssen eine entsprechende Bescheinigung ihres Arztes über die schwerwiegend chronische Erkrankung bei der Krankenkasse vorlegen. Dann reduziert sich ihre Zuzahlungsgrenze auf 1% des Bruttoeinkommens.

Ist ein Familienmitglied, z.B. ein Kind, an Diabetes erkrankt, gilt für die ganze Familie die 1-%-Regelung.


Wie kann ich die Zuzahlungsgrenze für mich bzw. meine Familie berechnen?


Grundlage für die Berechnung ist das Bruttoeinkommen. Leben mehrere Menschen im gemeinsamen Haushalt, wird das gesamte Bruttoeinkommen der Familie zu Grunde gelegt. Dabei können Freibeträge abgezogen werden.

Freibeträge 2024:

  • Für Ehepartner/Lebenspartner: € 6.363,-
  • Für jedes Kind im Haushalt: € 9.312,-

Zuzahlung
Für Versicherte, die Sozialleistungen erhalten, gelten andere Zuzahlungsgrenzen. Bitte erfragen Sie diese bei Ihrer Krankenkasse.

Zuzahlungsrechner für chronisch Kranke

Bitte geben Sie hier Ihr Jahres-Bruttoeinkommen ein:

Haben Sie einen Ehepartner/Lebenspartner?

Wie viele Kinder leben bei Ihnen im Haushalt?



Was bedeutet „von der Zuzahlung befreit?"


Dies bedeutet, dass Sie Ihre bzw. die der Familie maximal zumutbaren Zuzahlungen in einem Jahr bereits geleistet haben. Für Zuzahlungen, die darüber hinausgehen, erhalten Sie eine Befreiung von der Krankenkasse.


Welche Unterlagen muss ich der Krankenkasse vorlegen, wenn ich eine Zuzahlungsbefreiung beantragen will?


  • Einen Einkommensnachweis über das Familieneinkommen (z.B. eine Gehaltsbescheinigung).
  • Alle gesammelten Belege über die bereits geleisteten Zuzahlungen im Kalenderjahr (gut aufheben!)
  • Ggf. eine Bescheinigung des Arztes über die schwerwiegend chronische Erkrankung



Wann und für wie lange kann eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden?


  • Im Voraus für das kommende Kalenderjahr. In diesem Fall kann der maximal zu zahlende Betrag einmalig entrichtet werden.
  • Jederzeit während des laufenden Jahres, wenn die Zuzahlungsgrenze erreicht ist.

Zuzahlungen, die oberhalb der Belastungsgrenze liegen, werden von den Krankenkassen zurückerstattet.

Tipp: Wenn Sie die Zuzahlungsbefreiung gleich im Januar beantragen, sparen Sie sich das lästige Sammeln der Belege. Sie zahlen einmalig den zumutbaren Betrag – und sind den Rest des Jahres befreit.